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 -jahre-strafverfolgung-wegen-gotteslaesterung/
SUMMARY:Vortrag & Diskussion:  §166 – mehr als 150 Jahre Strafverfolgung
  wegen „Gotteslästerung“
DESCRIPTION:Im Rahmen einer Veranstaltungsreihe zum Sonderrecht der Kirche 
 haben wir Gunnar Schedel eingeladen\, der über den Blasphemie-Paragraphen
  referieren wird. \n\nEinlass: 19 Uhr - Beginn: 19:30\nFür die Durchführ
 ung dieser Veranstaltung sind wir auf Spenden angewiesen!\n\nAnkündigungs
 text:\n\nNach dem Attentat auf die Redaktion der französischen Satirezeit
 schrift „Charlie Hebdo“ war vielerorts die Solidaritätsbekundung „J
 e suis Charlie“ zu sehen. Auch diverse Staatsvertreter*innen – darunte
 r Angela Merkel – solidarisierten sich mit „Charlie Hebdo“. Dass die
 s bei vielen der Staatsvertreter*innen wenig mit dem Umgang mit Religionsk
 ritik und kritischen Journalist*innen\, zu Hause zu tun hat\, ist offensic
 htlich. Wie ist dies aber bei uns selbst?\n\nDeutschland gilt vielen als w
 eltanschaulich neutraler Staat\, der Grundrechte wie Meinungs- und Religio
 nsfreiheit schützt. Die Grenzen sind einerseits - wie allgemein üblich -
  durch das Verbot von Verleumdung und Beleidigung gesteckt. Andererseits g
 enießen - neben dem Bundespräsidenten und Organen und Vertreter_innen au
 sländischer Staaten - Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinig
 ungen besonderen Schutz. Dieser wird durch den § 166 StGb* „Beschimpfun
 g von Bekenntnissen\, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigu
 ngen“ geregelt. Es wurde immer mal wieder sowohl eine Verschärfung dies
 es Paragraphen wie auch dessen Abschaffung gefordert.\n\nGunnar Schedel st
 ellt den Zensurparagraphen und seinen Einsatz durch die deutsche Justiz an
 hand zahlreicher Beispiele vor und zeigt\, wie dieser seit über 100 Jahre
 n gegen Kunst und Kritik eingesetzt wird. Vor diesem Hintergrund wird die 
 Frage erörtert\, was Satire alles darf und inwiefern die Debatte über 
 ‚den Islam‘ in Deutschland die Antwort beeinflusst.\n\n* § 166 StGb B
 eschimpfung von Bekenntnissen\, Religionsgesellschaften und Weltanschauung
 svereinigungen\n(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (
 § 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis
 ses anderer in einer Weise beschimpft\, die geeignet ist\, den öffentlich
 en Frieden zu stören\, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder m
 it Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft\, wer öffentlich oder d
 urch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kir
 che oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung\, ih
 re Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft\, die geeignet 
 ist\, den öffentlichen Frieden zu stören.\n\nGunnar Schedel\, Gründer d
 es Alibri Verlags\, schreibt für die MIZ und hpd\, sporadisch auch für a
 nalyse&kritik\, Junge Welt\, GWR und andere linke Medien\n\n
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